Rechtslage Radarwarner Quintezz Drivecontrol deutsch
Sehr geehrter Interessent,
bitte beachten Sie jedoch folgenden Hinweis.
In
den Ländern der Europäischen Union existieren unterschiedliche
Gesetzgebungen bezüglich des Besitzes und Betriebes von Radarwarnern.
Diese sind unter Umständen auch regelmäßigen Änderungen unterworfen. Wir
weisen Sie hiermit darauf hin, dass in Ihrem Land der Besitz und/oder
der Betrieb eines solchen Gerätes nicht zulässig sein kann. Bitte machen
Sie sich daher mit der Rechtslage in Ihrem Land vertraut, bevor Sie das
Gerät einsetzen.
Besondere Information für Kunden aus Deutschland: NEU seit 01.12.2001
Jetzt
ist der letzte Beweis erbracht, daß elektronische Geräte, die
Autofahrer vor Radarfallen warnen, in Deutschland tatsächlich
funktionieren. Der Gesetzgeber hat sie verboten. Der Bundesrat beschloß
eine entsprechende Verordnung, nach der voraussichtlich ab 01.12. 2001
mindestens EUR 75,- an Bußgeld fällig werden, wenn sich Autofahrer
“durch technische Vorrichtungen der Verkehrsüberwachnung entziehen.”
Darüber hinaus droht eine Punkteintragung im Flensburger Register (4)
und im Moment der Feststellung weiterhin die Beschlagnahme des Gerätes.
Auszug:
Bussgeldkatalogverordnung 109a: “...als Kfz-Führer ein technisches
Gerät betreibt oder betriebsbereit mitführt, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, wird...” bzw.
seit 2009: 247: “Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b/§ 49 Abs. 1 Nr.
22: 75 €)
Dieses Internetangebot richtet sich daher aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (UWB) nicht an Interessenten aus Deutschland (UWB).
Alte Rechtslage:
Seit
vielen Jahren wird in der Öffentlichkeit die rechtliche Zulässigkeit
bzw. eine eventuelle Strafbarkeit von Radarwarnern diskutiert. Hierbei
gehen die Meinungen teilweise sehr weit auseinander. Dies ist
insbesondere auf die sich in den letzten Jahren mehrfach ändernde
Gesetzgebung und darauf aufbauend die tatsächliche Rechtsprechung
zurückzuführen. Daneben ist häufig die auf persönlichem Rechtsempfinden
basierende Meinung ”...das kann gar nicht erlaubt sein...” anzutreffen.
Zur
aktuellen Rechtslage in Deutschland ist folgendes festzustellen: Der
Besitz, der Verkauf und die Benutzung von Radarwarnern ist nicht
strafbar. Die gesetzliche Grundlage bildet das Telekommunikationsgesetz
(TKG). Dies gilt allerdings erst seit einer Novelle dieses Gesetzes im
August 1996. Dies könnte darauf schließen lassen, daß man bei einer
Benutzung eines derartigen Gerätes keinerlei Risiken eingeht. Das stimmt
jedoch nur teilweise, denn wer bei der Benutzung durch die Polizei
“erwischt” wird, kann in einigen Bundesländern das Gerät (d.h. den
Gegenwert) durch eine Beschlagnahme verlieren. Rechtsgrundlage dazu ist
eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 24 ZS
98.1588). Das Urteil stützt sich auf das von Bundesland zu Bundesland
unterschiedliche Polizeiaufgabengesetz (PAG), mit dessen Hilfe der
Freistaat seine Beamten ermächtigt, die Geräte zu beschlagnahmen und
ersatzlos zu vernichten. Man könnte denken, hier wurde gleich bei der
Urteilsverkündung mit richterlichen Hammer auf das Gerät geschlagen. Als
Begründung wurde dem aktiven Nutzer grundsätzlich die Absicht einer
vorsätzlichen Geschwindigkeitsübertretung unterstellt, bei der er sich
und andere gefährdet, d.h. die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Um
diese Gefahr abzuwehren, dürfen die Beamten also vorbeugend
einschreiten. In der Zwischenzeit haben sich einige andere Bundesländer
dieser Rechtsauffassung angeschlossen bzw. prüfen noch ihre
Verwaltungsgesetze auf die Rechtmäßigkeit. Einige Experten jedoch sehen
in der bundesweiten Durchsetzung dieser Argumentation erhebliche
Zweifel.
Es läßt sich also
konstatieren, daß der Betrieb des Gerätes zwar straffrei ist, im Falle
des Erkennens durch die Polizei aber eine Beschlagnahmung droht. Dies
ist jedoch aufgrund der sehr kleinen Geräteabmessungen und der
Positionierung hinter der Windschutzscheibe äußerst unwahrscheinlich.
Die Ausnahme bildet eine allgemeine Polizeikontrolle, wobei hier die bei
vielen Geräten mögliche sekundenschnelle Demontage Abhilfe schafft.
Treffen Sie also Ihre Entscheidung...
Quellen:
Presseerklärung des Bayerischen Innenministeriums”
“Hohe Strafen für den Blitzschutz” In: AUTO, November 2001, Heft 24, Rubrik Nachrichten
”Radarwarner - Kein Pieps mehr ?” In: Auto-Bild, August 1998, Heft 33, Rubrik Service