Laserstörer Blinder M27 X-TREME Produktbeschreibung
Der Laserdiffuser Blinder M27 X-TREME ist der Nachfolger des bekannten M-10 HP und macht alle Tempomessungen mit Hilfe eines Laserstrahls unmöglich. Entsprechend kann mit Hilfe eines Lasermeßgeräts, wie sie derzeit in zunehmendem Maße Verbreitung und Anwendung findet, bei Fahrzeugen mit montiertem Blinder M27 X-TREME keine Tempomessung erfolgen.
Eine Lasergerät sendet zum Zweck einer Tempomessung einen Infrarot-Strahl in Intervallen aus, der von dem angepeilten Fahrzeug reflektiert wird. Durch die Erkennung dieser Reflexionen auf die einzeln ausgesandten Strahlen wird jetzt die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs berechnet. Diese Berechnungen basieren also auf der eindeutigen Zuordnung der Lichtreflexionen. Sollten jedoch am angepeilten Ziel zusätzliche Lichtimpulse im gleichen Frequenzbereich auftreten, kann keine eindeutige Zuordnung der reflektierten Strahlen und somit keine Berechnung der Geschwindigkeit erfolgen. Der Laser Blinder emittiert für das Auge unsichtbares multifrequentes Infrarot-Licht. Nach dem Auftreffen eines Laserstrahls auf die Fahrzeugfront werden nun neben der eigentlichen Lichtreflexion eine Vielzahl weiterer Lichtimpulse in Richtung Lasergerät reflektiert, so daß dort keine Messung erfolgen kann. Die beiden Emitter werden unscheinbar am vorderen Teil des Fahrzeugs befestigt. Da zwei Emitter eingesetzt werden, ist die vollständige Fahrzeugfront, auch die größerer Fahrzeuge, abgeschirmt. Auch die Außenspiegel werden entsprechend von den emittierten Lichtfrequenzen eingeschlossen. Der Blinder M27 X-TREME sendet die Lichtfrequenzen beim Betrieb des Fahrzeugs sinnvollerweise kontinuierlich aus, denn ein Emittieren der Frequenzen als Reaktion auf ein empfangenes Lasersignal könnte bereits zu spät sein.
Technische Daten / Features:
2 separate Diffusereinheiten
2 Infrarot-Laser-Sensoren
5 Infrarot-Laser-LEDs mit UV-Linsen
Selbsttestfunktion
Aluminium-Box (wasserdicht)
Cockpit-Ausrüstung mit Schalter und akustischem Signalsystem
komplettes Montagematerial
Anleitung zur fachgerechten Montage
ACHTUNG:
Radarmessungen werden nicht erfaßt! In Ergänzung bietet sich zum Schutz vor Radarmessungen die parallele Installation eines VALENTINE ONE RC oder BEL TARGET 966 EVO an. Es wird zudem eine Montage in der Fachwerkstatt empfohlen. Alle Vertragswerkstätten können die Arbeiten an Ihrem Fahrzeug in kurzer Zeit ausführen.
Rechtslage Laserjammer Blinder M27 XTREME deutsch
Sehr geehrter Interessent,
bitte beachten Sie jedoch folgenden Hinweis.
In den Ländern der Europäischen Union existieren unterschiedliche Gesetzgebungen bezüglich des Besitzes und Betriebes von Radarwarnern. Diese sind unter Umständen auch regelmäßigen Änderungen unterworfen. Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass in Ihrem Land der Besitz und/oder der Betrieb eines solchen Gerätes nicht zulässig sein kann. Bitte machen Sie sich daher mit der Rechtslage in Ihrem Land vertraut, bevor Sie das Gerät einsetzen.
Besondere Information für Kunden aus Deutschland: NEU seit 01.12.2001
Jetzt ist der letzte Beweis erbracht, daß elektronische Geräte, die Autofahrer vor Radarfallen warnen, in Deutschland tatsächlich funktionieren. Der Gesetzgeber hat sie verboten. Der Bundesrat beschloß eine entsprechende Verordnung, nach der voraussichtlich ab 01.12. 2001 mindestens EUR 75,- an Bußgeld fällig werden, wenn sich Autofahrer “durch technische Vorrichtungen der Verkehrsüberwachnung entziehen.” Darüber hinaus droht eine Punkteintragung im Flensburger Register (4) und im Moment der Feststellung weiterhin die Beschlagnahme des Gerätes.
Auszug: Bussgeldkatalogverordnung 109a: “...als Kfz-Führer ein technisches Gerät betreibt oder betriebsbereit mitführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, wird...” bzw. seit 2009: 247: “Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b/§ 49 Abs. 1 Nr. 22: 75 €)
Dieses Internetangebot richtet sich daher aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (UWB) nicht an Interessenten aus Deutschland (UWB).
Alte Rechtslage:
Seit vielen Jahren wird in der Öffentlichkeit die rechtliche Zulässigkeit bzw. eine eventuelle Strafbarkeit von Radarwarnern diskutiert. Hierbei gehen die Meinungen teilweise sehr weit auseinander. Dies ist insbesondere auf die sich in den letzten Jahren mehrfach ändernde Gesetzgebung und darauf aufbauend die tatsächliche Rechtsprechung zurückzuführen. Daneben ist häufig die auf persönlichem Rechtsempfinden basierende Meinung ”...das kann gar nicht erlaubt sein...” anzutreffen.
Zur aktuellen Rechtslage in Deutschland ist folgendes festzustellen: Der Besitz, der Verkauf und die Benutzung von Radarwarnern ist nicht strafbar. Die gesetzliche Grundlage bildet das Telekommunikationsgesetz (TKG). Dies gilt allerdings erst seit einer Novelle dieses Gesetzes im August 1996. Dies könnte darauf schließen lassen, daß man bei einer Benutzung eines derartigen Gerätes keinerlei Risiken eingeht. Das stimmt jedoch nur teilweise, denn wer bei der Benutzung durch die Polizei “erwischt” wird, kann in einigen Bundesländern das Gerät (d.h. den Gegenwert) durch eine Beschlagnahme verlieren. Rechtsgrundlage dazu ist eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 24 ZS 98.1588). Das Urteil stützt sich auf das von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Polizeiaufgabengesetz (PAG), mit dessen Hilfe der Freistaat seine Beamten ermächtigt, die Geräte zu beschlagnahmen und ersatzlos zu vernichten. Man könnte denken, hier wurde gleich bei der Urteilsverkündung mit richterlichen Hammer auf das Gerät geschlagen. Als Begründung wurde dem aktiven Nutzer grundsätzlich die Absicht einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsübertretung unterstellt, bei der er sich und andere gefährdet, d.h. die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Um diese Gefahr abzuwehren, dürfen die Beamten also vorbeugend einschreiten. In der Zwischenzeit haben sich einige andere Bundesländer dieser Rechtsauffassung angeschlossen bzw. prüfen noch ihre Verwaltungsgesetze auf die Rechtmäßigkeit. Einige Experten jedoch sehen in der bundesweiten Durchsetzung dieser Argumentation erhebliche Zweifel.
Es läßt sich also konstatieren, daß der Betrieb des Gerätes zwar straffrei ist, im Falle des Erkennens durch die Polizei aber eine Beschlagnahmung droht. Dies ist jedoch aufgrund der sehr kleinen Geräteabmessungen und der Positionierung hinter der Windschutzscheibe äußerst unwahrscheinlich. Die Ausnahme bildet eine allgemeine Polizeikontrolle, wobei hier die bei vielen Geräten mögliche sekundenschnelle Demontage Abhilfe schafft. Treffen Sie also Ihre Entscheidung...
Quellen:
Presseerklärung des Bayerischen Innenministeriums”
“Hohe Strafen für den Blitzschutz” In: AUTO, November 2001, Heft 24, Rubrik Nachrichten
”Radarwarner - Kein Pieps mehr ?” In: Auto-Bild, August 1998, Heft 33, Rubrik Service